S3 25 46 ENTSCHEID VOM 5. SEPTEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salz- mann, Naters gegen KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin (unentgeltliche Rechtspflege) Gesuch in der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 6. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S3 25 46
ENTSCHEID VOM 5. SEPTEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salz- mann, Naters
gegen
KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin
(unentgeltliche Rechtspflege) Gesuch in der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 6. Juni 2025
- 2 - Eingesehen: die Beschwerde vom 7. Juli 2025 mit dem (Subsidiär-)Antrag auf Gewährung der voll- ständigen unentgeltlichen Rechtspflege mit Ernennung seiner Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin; die übrigen Akten des Beschwerdeverfahrens; erwägend, dass gemäss Art. 7 GUR i.V.m. Art. 5 VGR die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht, wobei im Falle eines Kollegialgerichts der Präsident darüber entscheidet; dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig und sein Prozess nicht aussichtslos ist (BGE 142 III 138 mit Hinweisen; Bundesgerichts- urteil 4A_326/2018 vom 25. Juni 2018); dass gemäss Art. 3 Abs. 1 GUR der unentgeltliche Rechtsbeistand die Befreiung von Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (lit. b) und die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistands (lit. c) umfasst und gemäss Art. 3 Abs. 2 GUR vollständig oder teilweise gewährt werden kann; dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu- bringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie bedarf, wobei die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 142 III 138 E. 5.1, 141 III 369 E. 4.1, 135 I 221 E. 5.1; vgl. auch nicht publ. E. 4.2.2 in: BGE 137 III 470); dass die gesuchstellende Person den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen hat (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 E. 4c). Sie hat mithin ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteil 4A_257/2021 vom
6. September 2021 E. 2.1 mit Hinweisen);
- 3 - dass aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Gesuchsteller seit dem 1. März 2025 von der Sozialhilfe unterstützt wird; dass der Bezug von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich die Erwirtschaftung eines positi- ven Saldos, mit dem der Empfänger allfällige Gerichtsverfahren finanzieren könnte, aus- schliesst (Bundesgerichtsurteil I 915/06 vom 8. Mai 2007 E. 4.3 mit Hinweis); dass der Gesuchsteller abgesehen von den Sozialhilfebeträgen auch keine Aktiven be- sitzt, die sofort in liquide Mittel umgesetzt werden könnten, und damit seine Bedürftigkeit erstellt ist; dass vorliegend die Einreichung der Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet erscheint und sich auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, bei dieser Ausgangslage zu einem Prozess entschlossen hätte; dass ferner aufgrund der Komplexität der Materie (mit in der Verfügung angepasstem Vergleichseinkommen usw.) und entsprechend dem Prinzip der Waffengleichheit eine Verbeiständung notwendig ist; dass deshalb das Gesuch gutzuheissen, der Gesuchsteller von der Kostenvorschuss- pflicht zu befreien und Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann ab Einreichung des Gesuchs für das vorliegende Verfahren zur Offizialanwältin mit Substitutionsrecht zu er- nennen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_416/2014 vom 14. Juli 2014); dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR); dass der Entscheid über die Höhe einer allfälligen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit der Hauptsache geht (Art. 8 Abs. 2 VGR); dass eine Rückerstattung der vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erbrachten Leistungen vorbehalten bleibt, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers verbessern sollte (Art. 10 Abs. 1 lit. a GUR);
- 4 - wird erkannt:
1. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren S1 25 119 der vollständige unentgeltliche Rechtsbeistand erteilt mit Ernennung von Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann zur Offizialanwältin ab dem 7. Juli 2025.
2. Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.
3. Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c GUR bleibt vorbehalten. und verfügt: Der IV-Stelle wird zur Einreichung einer Beschwerdeantwort Frist bis zum 7. Okto- ber 2025 angesetzt. Sitten, 5. September 2025